c) Die Parzelle Nr. H.________ ist ca. 5,30 m breit. Die umstrittene Sichtschutzwand bestand ursprünglich aus drei Elementen und hatte eine durchgehende Länge von 4,95 m.15 Die Höhe eines Elements beträgt 1,84 m (gemessen ohne Zierkugeln bei den seitlichen Pfosten), ab Boden gemessen beträgt die Höhe 1,945 m.16 Eine Sichtschutzwand mit diesen Massen ist unbestritten baubewilligungspflichtig. Inzwischen wurde das mittlere, kürzere Element entfernt und an dessen Stelle ein grosser Pflanzentopf mit strauchartiger Pflanze platziert.17 Der Abstand zwischen den beiden verbleibenden Sichtschutzelementen ist nicht vermasst, lässt sich aber schätzen.