Dazu gehören kurze Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD). In der BSIG-Information «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG»13 wird näher ausgeführt, was unter einer solchen kurzen Sichtschutzwand zu verstehen ist. Als baubewilligungsfrei gelten grundsätzlich Sichtschutzwände, die eine Höhe von 2 m und eine Länge von 4 m nicht übersteigen. Werden die Wände gestaffelt erstellt, sind sie zusammenzurechnen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strassen- und Nachbarrechts sowie des Ortsbildschutzes.14 Baubewilligungsfrei sind zudem bis zu 1,20 m hohe Einfriedungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD).