1a Abs. 1 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen geringfügige Bauvorhaben wie der Unterhalt und das Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 1b Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 BewD). Art. 6 Abs. 1 BewD enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Vorhaben, die (unter Vorbehalt von Art. 7 BewD) aufgrund ihrer Geringfügigkeit baubewilligungsfrei sind. Dazu gehören kurze Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe (Art. 6 Abs. 1 Bst.