a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die knapp 2 m hohen Sichtschutzwände seien baubewilligungspflichtig. Sie widersprächen den geltenden Gestaltungsvorschriften der ÜO, welche den übrigen Bauvorschriften vorgingen. Auch dies stütze die Baubewilligungspflicht. Verletzt sei insbesondere Art. 14 ÜV, der eine möglichst attraktive Gestaltung der halböffentlichen Fusswege und Plätze verlange. Diesem Grundsatz werde in der Siedlung seit über 20 Jahren nachgelebt. Luftige grüne Hecken oder Sträucher prägten das Siedlungsbild und die Abgrenzungen zum öffentlichen Weg. Die grauen Plastikwände beim G.________weg 21c entsprächen den gestalterischen Anforderungen der ÜO nicht.