b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG11 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer 1 ist als Anzeiger und direkter Nachbar zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführerin 2 verweigerte im vorinstanzlichen Verfahren die Zustimmung zum geänderten Bauvorhaben und verlangte die Entfernung der Sichtschutzwände. Sie ist als Nachbarin ebenfalls in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 65 VRPG12). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Baubewilligungspflicht