a) Die angefochtene Verfügung ist als «Zustimmung zur Umgebungsgestaltung» bezeichnet. Der Beschwerdegegner hat kein formelles nachträgliches Baugesuch im Sinne von Art. 10 ff. BewD10 eingereicht. Das auf der Zustimmungserklärung genannte und mit Fotomontage dokumentierte Bauvorhaben stellt in der Sache einen Vorschlag zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dar. Die Gemeinde ordnete zu diesem Zweck an, dass der Mittelteil entfernt werden müsse, sofern er noch bestehe und dass der Zwischenraum sowie die Sichtschutzwände aussen mit einheimischen Pflanzen begrünt werden müssten. Angefochten ist demnach eine baupolizeiliche Verfügung mit Wiederherstellungsmassnahmen.