Davon machte die Gemeinde mit Eingabe vom 6. Januar 2023 Gebrauch. Sie hielt fest, dass sie die Auffassung des Rechtsamtes nicht teile und die Abweisung der Beschwerde beantrage. Die übrigen Beteiligten liessen sich nicht vernehmen. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen