7. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten mit, gestützt auf eine vorläufige Beurteilung seien die Sichtschutzelemente als Einfriedung zu qualifizieren und aufgrund ihrer Höhe von über 1,20 m baubewilligungspflichtig. Weiter sei davon auszugehen, dass die Höhe von Einfriedungen gegenüber einem halböffentlichen Fussweg in den Überbauungsvorschriften der ÜO A.________ nicht geregelt sei und daher subsidiär das Baureglement der Gemeinde zur Anwendung komme. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Davon machte die Gemeinde mit Eingabe vom 6. Januar 2023 Gebrauch.