2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 teilte die Gemeinde dem Beschwerdegegner und seiner Frau mit, anlässlich der Begehung des Fachausschusses A.________ vom 4. August 2020 sei festgestellt worden, dass die Sichtschutzwand aufgrund ihrer Länge von 4,95 m baubewilligungspflichtig sei und dass dafür keine Baubewilligung vorliege. Sie beabsichtige, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. Die Gemeinde gab dem Beschwerdegegner und seiner Ehefrau dazu das rechtliche Gehör und empfahl eine gemeinsame Besprechung vor Ort.