1. Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau sind Eigentümer des Reiheneinfamilienhauses am G.________weg 21c (Münsingen Gbbl. Nr. H.________), das in der Überbauungsordnung (ÜO) A.________1, im Bereich ZPP C liegt. Mit E-Mail vom 1. Juni 2020 zeigte der Beschwerdeführer 1 bei der Gemeinde nebst anderem an, dass bei der Liegenschaft G.________weg 21c zum Fussweg hin eine schwarze Trennwand aus Kunststoff erstellt worden sei, die nicht den gestalterischen Anforderungen der ÜO entspreche.2 Die Gemeinde teilte ihm am 10. Juni 2020 mit, dass sie die Baubewilligungspflicht der Sichtschutzwände abklären werde.3 Am 4. August 2020 nahm der Fachausschuss A.________ eine ästhetische Beurteilung der