2. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Stadt Burgdorf hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 653.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung