Für dieses Fehlverhalten ist die Vorinstanz verantwortlich. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden daher Parteikosten im Umfang von einem Sechstel der gesamten Parteikosten von CHF 3918.75, ausmachend CHF 653.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerschaft und die Stadt Burgdorf waren anwaltlich nicht vertreten. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Parteiostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die kleine Baubewilligung der Stadt Burgdorf vom 19. September 2022 wird bestätigt.