Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da kein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt wurde. Bei Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 55 000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als klar unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3918.75 (Honorar CHF 3500.00, Auslagen CHF 138.60, Mehrwertsteuer CHF 280.15) als angemessen. Die Gehörsverletzung und die mangelhafte Sachverhaltsabklärung kann nicht der Beschwerdegegnerschaft angelastet werden. Für dieses Fehlverhalten ist die Vorinstanz verantwortlich.