Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Aufgrund der Gehörsverletzung und des Umstands, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der Innenaufstellung sowie bezüglich weiterer emissionsmindernden Massnahmen nicht genügend abklärte, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von einem Sechstel der Verfahrenskosten von CHF 1800.00, ausmachend CHF 300.00, zu verzichten. Den Beschwerdeführenden werden demzufolge Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1500.00 (CHF 1800.00 – CHF 300.00) zur Bezahlung auferlegt. 51 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Anhang 2