die Pflanzung einer Hecke verlangt werden. Der Ersatz der fossilbetriebenen Gasheizung durch die Luft-Wasser-Wärmepumpe als erneuerbares Heizsystem steht in Einklang mit dem USG und der LSV und ist bewilligungsfähig. Das Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 11. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV53). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr auf CHF 1800.00 festgesetzt.