Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Lärmschutzwand oder Schalldämmhaube als emissionsreduzierende Massnahmen von vornherein zu verneinen, zumal nach der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit für weitere technische und bauliche Massnahmen bereits Kosten von mehr als einem Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpen-Anlage als unverhältnismässig gelten.50 Gleiches gilt für sog. Hutzen.