Die Forderung der Beschwerdeführenden, die Anlage weiter nach Süden zu verschieben, ist bezogen auf die konkrete Umgebungssituation sowie den damit verbunden finanziellen Nachteilen zulasten der Beschwerdegegnerschaft unverhältnismässig. Dass das AUE und die Vorinstanz den Standort der Ausseneinheit als gut gewählt beurteilten, ist nach dem Gesagten rechtlich haltbar und nicht zu beanstanden.