Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Die in der Einsprache geäusserte Befürchtung der Beschwerdeführenden, wonach die Immissionen der Wärmepumpe im ruhigen Quartier hörbar sind und als störend oder lästig empfunden werden könnten, erweist sich als unbegründet. Die Forderung der Beschwerdeführenden, die Anlage weiter nach Süden zu verschieben, ist bezogen auf die konkrete Umgebungssituation sowie den damit verbunden finanziellen Nachteilen zulasten der Beschwerdegegnerschaft unverhältnismässig.