Zudem würde ein rein innen aufgestelltes Wärmepumpensystem bezüglich der Aussenlärmsituation insgesamt keine Verbesserung mit sich bringen, da hier die Abschirmwirkung der Lichtschächte nicht zum Tragen käme. Unter den gegebenen Umständen ist im Lichte des Vorsorgeprinzips und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und das AUE eine Innenaufstellung ausgeschlossen haben. 10. Standortwahl und weitere Lärmschutzmassnahmen