Da die einzige Aussenwand des Heizungsraums gegen Norden gerichtet ist, würde sich der Schall zumindest einer Fassadenöffnung direkt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden ausbreiten. Dazu kommt, dass die Lärmquellen (Zu- oder Abluftöffnung) verglichen mit dem geplanten Aussengerät näher bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden liegen würden.