i) In den Schlussbemerkungen bemängeln die Beschwerdeführenden, das AUE habe nur eine Massnahme, namentlich die Aktivierung des schallreduzierten Nachtbetriebs, vorgeschlagen. Die Prüfung von weiteren Massnahmen habe das AUE fälschlicherweise und bundesrechtswidrig für verzichtbar erachtet. Auch sind die Beschwerdeführenden der Meinung, um die Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen beurteilen zu können, müsse zunächst mindestens summarisch geprüft werden, welche Reduktion an Emissionen solche Massnahmen bewirken könnten.