Gestützt auf die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit seien weitere Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge unverhältnismässig. Weiter führte das AUE aus, die Innenaufstellung von Wärmepumpen sei in der Regel nur bei Neubauten verhältnismässig oder wenn bei bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluftschächte bereits vorhanden seien. Bei einem Heizungsersatz sei für die Innenaufstellung erfahrungsgemäss mit hohen planerischen und baulichen Aufwendungen zu rechnen (Wanddurchbrüche, Zu-/Abluftschächte, etc.).