Dabei seien unterhalb der Planungswerte Pegelreduktionen von weniger als 3 dB als nicht wesentlich zu betrachten. Sei der erforderliche Aufwand relativ gering, d.h. bis ein Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpen-Anlage, so sei die Massnahme umzusetzen. Mit technischen oder baulichen Massnahmen, z.B. Schallschutzhaube, Lärmschutzwand, lasse sich eine wesentliche Reduktion der Lärmpegel erreichen. Die Kosten dafür würden jedoch in der Regel mehr als ein Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpen-Anlage betragen. Die Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen sei bei eingehaltenen Planungswerten sodann nicht gegeben. Gestützt auf die Vollzugshilfe 6.21