Der Umstand, dass nach der Auffassung der Vorinstanz zum nächstliegenden Immissionsort ein grosser Abstand besteht und der Planungswert in der Nacht deutlich unterschritten ist, befreit gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungs- und Bundesgerichts nicht von der Pflicht, im Sinne der Vorsorge zumindest summarisch einen Innenstandort und weitere Massnahmen zur Emissionsbeschränkung auf ihre technische und betriebliche Umsetzbarkeit sowie ihre wirtschaftliche Tragbarkeit hin zu prüfen.35 Diese Einzelfallprüfung ist hier unterblieben. Weshalb ein innen aufgestellter Wärmepumpentyp aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausser Betracht fällt, hätte die Vorinstanz zum Beispiel