Die Ausführungen zeigen, dass sich die Vorinstanz mit dem gewählten Aufstellungsort genügend auseinandersetzte. Auf die materielle Kritik der Beschwerdeführenden zur Standortwahl wird in der Erwägung 10 näher eingegangen. f) Weiter führte die Vorinstanz zum Vorsorgeprinzip in der Ziffer 19 der angefochtenen Baubewilligung Folgendes aus: Im vorliegenden Fall erachtet das Bauinspektorat durch eine gross gewählte Distanz und eine Unterschreitung des Planungswerts nachts um 11.9 dB (45 dB(A) – 33.1 dB(A)) das Vorsorgeprinzip als genügend berücksichtigt. Weitere Verschärfungen wären hier unverhältnismässig.