e) In der Ziffer 14 der angefochtenen Baubewilligung führte die Vorinstanz zunächst aus, der fragliche Standort hänge eng mit der Lage des Heizungsraums zusammen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, eine weiter entfernte Aussenanlage führe zu längeren Verbindungsleitungen zur Innenanlage mit Leistungsverlust. Dies erfordere unter Umständen die Installation einer stärkeren und damit auch einer lauteren Wärmepumpe. Schliesslich sie zu bedenken, dass durch die grössere Distanz andere Nachbarn eventuell mehr betroffen sein können. Die Ausführungen zeigen, dass sich die Vorinstanz mit dem gewählten Aufstellungsort genügend auseinandersetzte.