a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Anlage mit zusätzlichen Schallschutzmassnahmen an der Quelle versehen werden könne oder Abschirmungen auf dem Ausbreitungsweg möglich wären. Auch habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob eine Innenaufstellung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, indem die Vorinstanz keine emissionsmindernden Massnahmen geprüft habe, habe sie den massgeblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und das Vorsorgeprinzip verletzt.