Der Lärmschutznachweis bildet Bestandteil der Baubewilligung und ist für die Beschwerdegegnerschaft bereits verbindlich. Mit der Auflage in der Ziffer 25 der angefochtenen Baubewilligung hat die Vorinstanz die Beschwerdegegnerschaft zusätzlich dazu verpflichtet, die Wärmepumpenanlage so zu betreiben, wie sie das im Lärmschutznachweis, also in der Nacht im Flüstermodus, deklariert hat. Die Empfehlung des AUE, wonach der schallreduzierte Nachtbetrieb auflageweise anzuordnen sei, ist damit bereits erfüllt.