b) In der Stellungnahme vom 23. Februar 2023 bemerkte die Vorinstanz, mit der Baugesuchseingabe sei ein Lärmschutznachweis für die Luft-Wasser-Wärmepumpe eingereicht worden. Darin werde bestätigt, dass der schallreduzierte Nachtbetrieb zwischen 19.00 und 07.00 Uhr aktiviert werde. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Bauherrschaft habe durch ihren Nachweis im Baugesuch ohnehin bestätigt, dass sie diese Massnahme betrieblich umzusetzen gedenke. Darauf gründe unter anderem auch ihr Bauentscheid vom 19. September 2022.