d) Hinsichtlich der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte hielt das AUE weiter fest, seine Beurteilung beziehe sich auf das Gebäude der Beschwerdeführenden auf der Parzelle Nr. A.________ mit Empfindlichkeitsstufe II. Die Distanz zwischen der Ausseneinheit der Wärmepumpe und der Fassadenecke des Schutzobjekts (Wohnhaus J.________gasse 52) betrage 14 m. Der hörbare Schalldruckpegel der geplanten Wärmepumpe betrage 35.1 dB(A) am Tag und 24.1 dB(A) in der Nacht. Einschliesslich der Pegelkorrekturen resultiere ein Beurteilungspegel von 41.1 dB(A) am Tag und 36.1 dB(A) in der Nacht. Dies unter Berücksichtigung einer Richtwirkungskorrektur von 6 dB.