Die Planunterlagen sind damit korrekt und vollständig. Dass die Vorinstanz bezüglich der Einreichung der Baugesuchsunterlagen Erleichterungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b BewD gewährte, ist weder zu beanstanden noch strittig. Die Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf kann so mühelos kontrollieren, ob die geplante Wärmepumpe gemäss den bewilligten Massangaben im Situationsplan aufstellt wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind unbegründet.