c) In den Schlussbemerkungen vom 28. Februar 2023 halten die Beschwerdeführenden fest, die Praxis der Vorinstanz bezüglich der Pläne scheine vertretbar. Allerdings fehle in den zugestellten amtlichen Vorakten der Plan Nr. 1, welcher in der Ziffer 24 der Baubewilligung vom 19. September 2022 als massgeblich bezeichnet worden sei. Falls ein als bewilligt gestempelter Plan tatsächlich nicht vorhanden sein sollte, könne die Baupolizeibehörde nicht kontrollieren, ob die Bauherrschaft die Wärmepumpe am bewilligten Ort aufgestellt habe.