b) In der Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 führte die Vorinstanz aus, die Baubewilligungsbehörde könne nach Art. 15 BewD für das Einreichen von Baugesuchsunterlagen Erleichterungen gestatten. Diese Möglichkeit biete sie den Gesuchstellenden von aussen aufgestellten Wärmepumpen an, weil diese in der amtlichen Vermessung nicht erfasst würden. Zudem liessen auch die nicht beglaubigten Situationspläne eine Überprüfung der relevanten Masse, namentlich die Grenzabstände und Lärmgrenzwerte, zu.