Informationen der Beschwerdeführenden zur Standortwahl offengelegt. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Beschwerde somit in Kenntnis der mündlichen Auskunft der Beschwerdegegnerschaft zur Standortwahl verfassen, wie sie selber ausführen. Damit konnten die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungsrechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 11).19 5. Situationsplan