Das stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dass der telefonische Kontakt nach den Angaben der Vorinstanz bereits vor der Einsprache stattgefunden haben soll, spielt im Zusammenhang mit dem Verbot des Berichtens eine Rolle (Art. 48 Abs. 1 VRPG), ändert aber nichts daran, dass die fehlende Verschriftlichung des Gesprächs als Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VRPG zu qualifizieren ist.