Aus der Einsprache vom 2. August 2022 folgt, dass die Beschwerdeführenden Einsicht in die Auflageakten nahmen.16 Weder in den Auflageakten17 noch in den übrigen Vorakten findet sich eine Aktennotiz oder ein Protokoll des Gesprächs zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerschaft zur Standortwahl. Indem die Vorinstanz die mündliche Auskunft der Beschwerdegegnerschaft nicht verschriftlichte, konnten sich die sich Beschwerdeführenden vor dem Bauentscheid zu einem entscheidenden Beweismittel nicht äussern. Das stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.