Sie sind zu protokollieren, soweit es um wesentliche Punkte der Sachverhaltsfeststellung geht.15 Die Wahl des Standorts einer Luft-Wasser-Wärmepumpe stellt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorsorgeprinzips fraglos ein wesentlicher Aspekt der Sachverhaltsfeststellung dar. Die Vorinstanz hätte die mündlichen Informationen der Beschwerdegegnerschaft zur Standortwahl protokollieren oder zumindest in einer Aktennotiz festhalten müssen. Aus der Einsprache vom 2. August 2022 folgt, dass die Beschwerdeführenden Einsicht in die Auflageakten nahmen.16