d) Aus den Erwägungen der Baubewilligung folgt, dass die Vorinstanz betreffend die Gründe der Standortwahl auf die mündlichen Auskünfte der Beschwerdegegnerschaft abstellte. Mündliche Auskünfte von Parteien gelten nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG als Beweismittel. Sie sind zu protokollieren, soweit es um wesentliche Punkte der Sachverhaltsfeststellung geht.15 Die Wahl des Standorts einer Luft-Wasser-Wärmepumpe stellt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorsorgeprinzips fraglos ein wesentlicher Aspekt der Sachverhaltsfeststellung dar.