a) Die Beschwerdeführenden rügen ausserdem, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie im angefochtenen Entscheid auf Auskünfte der Bauherrschaft abgestellt habe, von denen sie keine Kenntnis hatten. Erst mit der Eröffnung der Baubewilligung hätten sie Kenntnis von den zusätzlichen Informationen zur Standortwahl erhalten. b) Die Vorinstanz bemerkte in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2022, der telefonische Kontakt mit der Bauherrschaft habe stattgefunden, bevor die Einsprache eingereicht worden sei.