Aus den Akten kann ausserdem geschlossen werden, dass sich der Leiter der Baudirektion kraft seiner Funktion als Beisitzer der Bau- und Planungskommission12 an der Kommissionssitzung vom 7. September 2022 inhaltlich mit der Baubewilligung für die umstrittene Luft-Wasser-Wärmepumpe auseinandersetzte.13 Er konnte somit die von ihm nachträglich unterzeichnete Baubewilligung zu seinem eigenen Entscheid machen. Unter diesen Umständen fällt eine Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung und die Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht. Aus dem Argument, die Baubewilligung sei nicht rechtsgültig unterzeichnet worden, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.