Die Frage, ob der Stellvertreter die angefochtene Baubewilligung unterzeichnen durfte, kann indessen offengelassen werden: Denn selbst wenn die kleine Baubewilligung vom 19. September 2022 fehlerhaft unterzeichnet sein sollte, wäre der Mangel nicht derart schwerwiegend, als dass die Baubewilligung geradezu als nichtig zu qualifizieren wäre, zumal mit dem Stellvertreter immerhin eine gemäss Gemeinderatsbeschluss berechtigte Person den Bauentscheid unterzeichnet hat.11 Zudem hat der Leiter der Baudirektion die angefochtene Baubewilligung vom 19. September 2022 nachträglich unterzeichnet und der BVD eingereicht.