g) Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG10 gehört die Unterschrift eines vertretungsbefugten Behördenmitglieds grundsätzlich zu den Gültigkeitserfordernissen eines Entscheids. Die angefochtene kleine Baubewilligung vom 19. September 2022 wurde zwar vom Stellvertreter und nicht vom Leiter der Baudirektion unterschrieben, wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen. Die Frage, ob der Stellvertreter die angefochtene Baubewilligung unterzeichnen durfte, kann indessen offengelassen werden: