Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.9 Als Zwischenergebnis steht somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Leiter der Baudirektion gestützt auf das Kommissionsreglement berechtigt war, die kleine Baubewilligung zu unterschreiben. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden.