von Art. 20 Abs. 3 des Kommissionsreglements seien nicht gegeben, weil eine Einsprache vorgelegen habe, ist somit nicht stichhaltig. Vielmehr ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Kompetenzregelung nicht verletzt sei, mit dem Normverständnis von Art. 20 Abs. 3 des Kommissionsreglements vereinbar. Zu beachten ist dabei, dass Gemeinden in Bezug auf die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Regelung autonom sind. Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will.