27 Abs. 1 Bst. a bis f BewD), zur Diskussion stehen, die keinen grossen Instruktionsaufwand verursachen und keine wesentlichen öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD berühren. Hinsichtlich der «ordentlichen» Baubewilligungen wird mit den Einschränkungen «ohne Koordinationsbedarf», «ohne Erfordernis einer Ausnahmebewilligung» und ohne «erhobene Einsprachen» ebenfalls erreicht, dass die Delegation der Baubewilligungskompetenz – gleich wie bei kleinen Baubewilligungen – auf kleine Vorhaben ohne grossen Verwaltungsaufwand beschränkt bleibt. Nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 des Kommissionsreglements ist hinsichtlich der kleinen Baubewilligungen die Delegation der