Inhaltlich differenziert die Regelung zunächst zwischen kleinen Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren und «ordentlichen» Baubewilligungen, die in einem Verfahren mit Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt werden. Der grammatikalische Satzbau mit der Formulierung «sowie» bringt dabei zum Ausdruck, dass im vereinfachten Verfahren hinsichtlich der Delegation der Baubewilligungskompetenz keine Einschränkungen bestehen. Das ist sachlich gerechtfertigt, da in vereinfachten Verfahren nur kleine Vorhaben, wie beispielsweise Kleinbauten oder Unterhaltsarbeiten (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst.