e) Die Regelung von Art. 20 Abs. 3 enthält eine Delegation der Baubewilligungskompetenz an die Stadtbaumeisterin oder den Stadtbaumeister, wobei diese Funktion in der Stadt Burgdorf durch die Leiterin oder den Leiter der Baudirektion wahrgenommen wird. Inhaltlich differenziert die Regelung zunächst zwischen kleinen Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren und «ordentlichen» Baubewilligungen, die in einem Verfahren mit Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt werden.