c) In der Eingabe vom 28. Februar 2023 bringen die Beschwerdeführenden vor, ein interner Beschluss der Geschäftsleitung der Baudirektion genüge nicht als gesetzliche Grundlage für die Vertretungsbefugnis. Zudem seien bereits die Voraussetzungen der ersten Delegation gemäss Art. 20 Abs. 3 des Kommissionsreglements nicht gegeben, da eine Einsprache vorgelegen habe. Auch sind die Beschwerdeführenden der Meinung, die angefochtene Bewilligung hätte von der Bau- und Planungskommission unterschrieben werden müssen. Dieser Mangel könne so oder anders nicht einfach mit einer neuen Unterschrift geheilt werden.