Sitzung vom 8. September 2022 zugestimmt und die Baubewilligung beschlossen habe. Die entsprechende Verfügung sei seit jeher durch den Stadtbaumeister, respektive den Leiter der Baudirektion unterzeichnet worden. Auch ist die Vorinstanz der Auffassung, mit der Kompetenzabtretung gemäss Art. 20 Abs. 3 des Kommissionsreglements gehe die Unterschriftsberechtigung einher. Darüber hinaus erachtet die Vorinstanz auch ihre Stellvertretungsregelung als rechtskonform, da sich diese auf einen Delegationsbeschluss des Gemeinderates stütze.