a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, es müsse von Amtes wegen geprüft werden, ob der stellvertretende Leiter der Baudirektion den angefochtenen Entscheid habe unterzeichnen dürfen. Sie argumentieren, nach Art. 20 Abs. 3 des Kommissionsreglements vom 17. Juni 2002 der Stadt Burgdorf könne die Bau- und Planungskommission ihre Kompetenz zur Erteilung von kleinen Baubewilligungen zwar an den Stadtbaumeister oder die Stadtbaumeisterin delegieren, nicht aber an dessen Stellvertreter, und dies auch nur, wenn keine Einsprachen erhoben worden seien.